TEILUNGSVERSTEIGERUNG ALS STRATEGIE? LIEBER NICHT!
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Bei Paaren in Scheidung, die eine gemeinsame Immobilie besitzen, sieht es häufig so aus: Ein Partner möchte in der Immobilie wohnen bleiben, der andere braucht Geld für einen Neustart und möchte seinen Anteil lieber heute als morgen in bare Münze umwandeln. In dieser Situation eine einvernehmliche Lösung zu finden, halten viele für aussichtslos. Dagegen bietet eine Teilungsversteigerung beiden Partnern die vermeintliche Chance, ihr Ziel zu erreichen. Doch in den allermeisten Fällen erweist sich die Chance als Illusion – mit gravierenden Folgen!
Die Teilungsversteigerung ist eine Sonderform der Zwangsversteigerung mit dem Ziel, das gemeinsame Eigentum zu teilen, wenn die Eigentümer zerstritten sind. Bei Scheidungsimmobilien geht es meist darum, dass das Paar sich nicht einigen kann, wie viel der Partner, der die Immobilie weiter bewohnen möchte, dem anderen zahlen muss. In diesem Fall kann einer der Partner – ohne das Einverständnis des anderen – beim Amtsgericht eine Teilungsversteigerung beantragen. Die Durchführung der Versteigerung liegt dann in der Hand des Gerichts, der Versteigerungserlös abzüglich der Notar- und Verfahrenskosten wird zwischen den beiden Eigentümern aufgeteilt.
Illusion #1: Den Anteil des Ex-Partners „günstig“ ersteigern
Theoretisch ergibt sich nun für den Partner, der in der Immobilie wohnen bleiben möchte, eine Chance: Er kann beim öffentlichen Bieterverfahren selbst das Höchstgebot abgeben und auf diese Weise den Anteil des Ex-Partners erwerben. Doch wer diese Strategie verfolgt, ist schlecht beraten. Andere Bieter werden in vielen Fällen – gerade, wenn sie bemerken, wie sehr Ihnen an der Immobilie gelegen ist – den Preis so weit in die Höhe treiben, dass Sie sich finanziell vollkommen übernehmen, selbst wenn Sie am Ende den Zuschlag erhalten sollten.
Illusion #2: Schnell zu Bargeld kommen durch Teilungsversteigerung
Auch für den Partner, der auszieht und an einer schnellen Monetarisierung seines Anteils interessiert ist, stellt eine Teilungsversteigerung meist eine äußerst unbefriedigende Lösung dar. Denn wenn es erst einmal zur Teilungsversteigerung kommt, haben Sie keinerlei Einfluss mehr auf den dabei erzielten Verkaufspreis. Es kann passieren, dass die Immobilie weit unter ihrem eigentlichen Wert versteigert wird, ja sogar, dass der Erlös nicht einmal zur Rückzahlung des Finanzierungsdarlehens ausreicht, sofern Ihre Immobilie nicht schon vollständig abbezahlt ist. Hinzu kommen die Kosten für ein Sachverständigengutachten sowie Notarkosten und Verfahrenskosten. Anstelle des erhofften Startkapitals für einen Neuanfang bringt Ihnen die Teilungsversteigerung, wenn es ganz schlecht läuft, womöglich noch zusätzliche Schulden ein.
Eine einvernehmliche Lösung ist immer besser
Es ist verständlich, dass viele Menschen eine Auseinandersetzung mit ihrem Ex-Partner um die gemeinsame Immobilie scheuen wie der Teufel das Weihwasser. Dennoch ist eine Teilungsversteigerung der denkbar schlechteste Ausweg aus der verfahrenen Situation. Beide Partner sollten sich vor Augen führen, wie sehr es im beiderseitigen Interesse ist, finanziell das Beste aus der Immobilie herauszuholen. Um das zu erreichen, führt kein Weg an einer einvernehmlichen Lösung vorbei. Egal, ob die gemeinsame Entscheidung für einen Verkauf, eine Übernahme der Immobilie durch einen der beiden Partner oder für eine Vermietung fällt – für jede dieser Varianten sprechen mehr rationale Argumente als für die Teilungsversteigerung. Bei der Suche nach einer optimalen Lösung für die Immobilie, mit der beide Partner gut leben können, kann ein Profi-Makler Sie kompetent beraten und als neutrale Instanz zwischen Ihnen vermitteln.
Sind Sie unsicher, was die beste Lösung für Ihre Immobilie in der Trennungsphase ist? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.
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Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.scheidung.org/teilungsversteigerung/
https://www.advocado.de/ratgeber/zwangsvollstreckungsrecht/zwangsversteigerung/teilungsversteigerung.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Teilungsversteigerung
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.